Die Ladesäulenverordnung (LSV) ist eine Verordnung der
Bundesregierung, die den Ausbau von Ladestationen in Deutschland
beschleunigen und für diese Rechtssicherheit schaffen soll. Die LSV
regelt laut ihrem Titel „technische Mindestanforderungen an den sicheren
und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen
Ladepunkten für Elektromobile“. Die Ladesäulenverordnung gilt
gleichermaßen für Schnell- und Normalladepunkte in Deutschland,
allerdings nur, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Als öffentlich
zugänglich gilt ein Ladepunkt, wenn er sich im öffentlichen Raum
befindet (z.B. auf einem Parkplatz oder am Straßenrand) oder auf einem
privaten Grundstück, aber trotzdem von der Allgemeinheit uneingeschränkt
genutzt werden kann.
Eine wichtige Neuerung zur Ladesäulenverordnung, die es vor allem
für die Nutzer*innen von öffentlicher Ladeinfrastruktur einfacher machen
soll, tritt heute in Kraft. So müssen neue Ladepunkte nun über eine
Schnittstelle verfügen, die Standortinformationen und dynamische Daten
übermittelt. Damit können E-Mobilist*innen künftig besser und digital
einsehen, ob eine öffentliche Ladestation in der Nähe belegt oder
betriebsbereit ist.
Nächstes Jahr tritt zusätzlich in Kraft, dass öffentliche
Ladesäulen, die ab 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden, beim
Ad-hoc-Laden mindestens das kontaktlose Bezahlen mit gängigen Kredit-
und Debitkarten ermöglichen müssen. Die Betreiber*innen der Ladepunkte
können allerdings zusätzlich alternative Zahlungsmöglichkeiten anbieten,
z. B. mit unserer ChargeME-App oder anderen digitalen
Bezahlmöglichkeiten.
Der Betrieb von neuen Ladesäulen, die nicht der Verordnung
entsprechen, darf dann tatsächlich untersagt werden. Zu diesem Zeitpunkt
bestehende Ladestationen im öffentlichen Raum müssen jedoch bisher
nicht nachgerüstet werden.
Die komplette Ladesäulenverordnung kann hier eingesehen werden.