Ladestationen in Bayern werden mit bis zu 90% gefördert!
Kürzlich ist eine neue, regional ausgerichtete Förderung für „nicht
öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“
gestartet. Damit soll der Markthochlauf der Elektromobilität weiter
beschleunigt und der flächendeckende Ausbau von Ladeinfrastruktur in
Bayern gefördert werden.
Die Anträge zur Förderung von bis zu 90% der Kosten für die
Beschaffung und Errichtung von nicht öffentlichen Ladepunkten können
voraussichtlich ab 13. Juni gestellt werden. Lassen Sie uns sprechen, wie Sie die Förderung bestmöglich für die Finanzierung Ihre E-Mobilitätsprojekts nutzen können!
Im Rahmen unserer umfangreichen Planungspakete bieten wir Ihnen
außerdem zusätzliche Leistungen bei Förderprogrammen an, unter anderem
die Vorqualifizierung zur Berechtigung oder Unterstützung bei der
Antragstellung.
Wir haben für Sie die wichtigsten Infos zur Förderung zusammengefasst:
Fördergegenstand:
Laden an touristischen Betrieben (Normal- und Schnellladepunkte)
Kommunales Laden (nicht gewerblich tätig; bis zu 9 Normal- und Schnellladepunkte)
Flottenladen (mind. 1 Schnellladepunkt
Laden von Dienstfahrzeugen bei/m Mitarbeiter*in zu Hause (unser fleet@home)
Förderberechtigte:
Für 1) natürliche und juristische Personen im Bereich
Tourismus (z.B. Betreiber*innen von Hotels, Anbieter*innen von
Ferienwohnungen etc.)
Für 2) Ausschließlich Kommunen (nicht gewerblich)
Für 3) natürlich und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind
Für 4) Natürliche und juristische Personen, die als Arbeitergeber*in wirtschaftlich tätig sind
Wesentliche Fördervoraussetzungen:
Die Ladestandorte müssen in Bayern und dürfen nicht öffentlich zugänglich sein
Das
Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Die Erteilung eines
Lieferungs- oder Leistungsauftrags darf erst nach Erhalt des
Förderbescheids erfolgen
Es wird nur die Errichtung neuer Ladepunkte gefördert (keine Modernisierung, Ersatzbeschaffung oder Miete)
Der/die
Antragsteller*in muss der/die Besitzer*in der Ladepunkte sein. Diese
müssen mindestens 12 Monaten nach Inbetriebnahme in seinem/ihren Besitz
verbleiben.
Nach 12 Monaten muss ein Kurzbericht über das Ladeverhalten (Anzahl der Ladevorgänge, Energiemenge etc.) eingereicht werden.
Bei der Bemessung der Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen
Die geförderte Maßnahme muss innerhalb von 12 Monaten umgesetzt und abgerechnet sein
Bei den Ladepunkten ist die aktuelle Fassung der Ladesäulenverordnung (LSV) einzuhalten
Die Ladepunkte müssen mit Ökostrom betrieben werden
Es ist ein Förderhinweis am Ladepunkt anzubringen
Bei
kostenpflichtigen Ladepunkten müssen sich die Ladekosten an den
regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren
Förderhöhe:
Bis zu 90% des Vorhabens, maximal 1.500 EUR je Ladepunkt
Pro Antragsteller*in werden maximal 150.000 EUR gefördert
Bei
1, 3 und 4 (siehe oben: Ladestationen für touristische Betriebe,
Flottenladen und Laden von Dienstfahrzeugen zuhause) werden maximal 10
Ladepunkte bzw. 15.000 EUR gefördert
Für kommunales Laden gilt eine Höchstgrenze von 9 Ladepunkten
Laufzeit:
Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 13. Juni möglich sein.
Das Antragsfenster wird voraussichtlich bis Ende 2022 offen sein.