Sichern Sie sich jetzt die Förderung von E-Mobilität für Ihre Kommune!
Wussten Sie schon: das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert erneut die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und die ergänzende Ladeinfrastruktur für Kommunen!
Die Anträge zur Förderung von bis zu 90% der Kosten für die Beschaffung von Fahrzeugen und Ladestationen können Sie noch bis zum 28. Juli 2022 einreichen.
Wir haben für Sie die wichtigsten Infos zur Förderung zusammengefasst:
Fördergegenstand:
Sind straßengebundene Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen M1 (Pkw) und L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge) in Verbindung mit der dazugehörigen Ladeinfrastruktur.
Nicht förderfähig sind Fahrzeuge anderer Fahrzeugklassen als die oben genannten sowie die ausschließliche Beschaffung von Ladeinfrastruktur sowie die Installation der Ladeinfrastruktur.
Die förderfähigen Gesamtausgaben werden vom Projektträger Jülich vorab in einer Tabelle ermittelt. Diese Ausgaben – multipliziert mit der individuellen Förderquote – ergeben die Zuwendung. Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen (die geförderten Fahrzeuge werden im nicht-gewerblichen Bereich oder zur Daseinsvorsorge eingesetzt), beträgt die Förderquote 90%. Werden die Fahrzeuge im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt, beträgt die Förderhöhe 40%.
Fristen:
Die vollständigen Anträge sind über das Online-Portal bis 28. Juli einzureichen.
Zusätzlich müssen das Antragsformular und alle Anlagen rechtsverbindlich unterschrieben im Original bis zum 29. Juli postalisch eingereicht werden.
Wesentliche Fördervoraussetzungen:
Für Ladeinfrastruktur der zu fördernden Klassen M1 und L gelten die Vorgaben zu den Steckertypen analog § 3 der Ladesäulenverordnung.
Die geförderten Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur müssen mindestens 2 Jahre Eigentum der antragstellenden Kommune bleiben.
Geförderte Fahrzeuge müssen zu 100% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Die Ladepunkte müssen mit Ökostrom betrieben werden.
Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen die Ladesäulenverordnung und die Preisangabenverordnung eingehalten sowie auf das gültige Mess- und Eichrecht hingewiesen werden.
Anforderungen an eine öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur sind den Handlungsempfehlungen des BMDV zu entnehmen: tinyurl.com/5xpeh42f. Durch die öffentliche Zugänglichkeit entsteht kein zusätzlicher Förderanspruch.
Pro Kommune darf nur ein Antrag zu diesem Förderaufruf gestellt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn Fahrzeuge im wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Bereich eingesetzt werden.
Das Ausschreibungsverfahren kann schon vor Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuschlag im Ausschreibungsverfahren unter Vorbehalt der Gewährung der Förderung gestellt wird.
Die Auftragsvergabe kann aber erst nach Bewilligung des gestellten Antrags erfolgen.
Der Beginn des Vorhabens wird auf den 1. Januar 2023 festgelegt. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 18 Monate; bei größeren Fahrzeugflotten ab 50 Fahrzeugen 24 Monate.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie hier: tinyurl.com/yr4vmtfw