Anträge können noch bis 30. Juni 2024 gestellt werden
NRW bietet attraktive Förderungen für Ladeinfrastruktur.
Aktuell
investiert Nordrhein-Westfalen rund 90 Millionen Euro, um den Ausbau
von Elektromobilität zu fördern. Damit möchte das Bundesland aktiv zur
Antriebswende beitragen und emissionsarme Mobilität unterstützen. Das
Programm „progres.nrw
– Emissionsarme Mobilität“ berücksichtigt dabei unterschiedliche
Förderberechtigte sowie verschiedene Bestandteile wie der Aufbau und
Netzanschluss von Ladestationen für gewerblich genutzte Fahrzeuge oder
Konzepte zur Beschaffung und zum wirtschaftlichen Einsatz von
batteriebetriebenen Nutzfahrzeugen.
NRWs
Wirtschafts- und Klimaschutzministerin Mona Neubaur erklärt: „Damit
schaffen wir wichtige Grundlagen für die breite Nutzung von
E-Nutzfahrzeugen und tragen zur klimafreundlichen Weiterentwicklung des
Verkehrssektors bei.“¹
Wir
haben aber für Unternehmen und Gewerbeimmobilien nachfolgend alle relevanten
Förderungen, die noch bis zum 30. Juni 2024 beantragt werden können,
zusammengefasst:
E-MOBILITÄTSKONZEPTE
Förderung von Umsetzungskonzepten E-Mobilität
/ Förderberechtigte: Personengesellschaften; juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
/ Fördergegenstand:
Erstellung eines Umsetzungskonzeptes für Elektromobilität durch externe Berater.
Die Konzepte müssten
mindestens einen der folgenden Aspekte umfassen:
- Beschaffung von mindestens fünf reinen batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M1 und N1
- Errichtung von mindestens zehn Normalladepunkten an einem Standort oder vier Schnellladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt je Ladepunkt an einem Standort
- Beschaffung mindestens eines rein batterieelektrischen oder brennstoffzellenbasierten Nutzfahrzeuges der Klassen N2 und N3, Busses der Klasse M3 oder Sonderfahrzeugs
/ Förderhöhe:
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung.
Für Konzepten mit Bezug zu:
- den Fahrzeugklassen M1, N1: 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 10.000 Euro
- Ladeinfrastruktur: 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 10.000 Euro - schweren Nutzfahrzeugen und Bussen (Fahrzeugklassen N2, N3, M3 und Sonderfahrzeuge):50% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 50.000 Euro
/ Fördervoraussetzungen: -Die Erstellung des Konzeptes muss neutral und unabhängig erfolgen und zusätzlich konkrete Handlungs- und Umsetzungsempfehlungen enthalten. Zudem muss es auf die individuellen Anforderungen des/der Zuwendungsempfänger*in beziehungsweise des Standorts eingehen.
- Die Konzepterstellung hat durch qualifizierte Berater*innen zu erfolgen. Qualifiziert gelten diese, wenn Referenzen im Bereich Mobilitätskonzepte, Elektromobilitätsberatung, Flottenmanagement oder vergleichbar relevante Referenzen aus den letzten 2 Jahren vorliegen.
- Pro Antragsberechtigtem und verbundenen Unternehmen ist grundsätzlich ein Konzept pro Jahr förderfähig.
- Förderberechtigte dürfen im Rahmen der Verwertung des Konzeptes keine wirtschaftliche Aktivität planen und keine Leistungen zum Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebotes mit kommunalen Fahrzeugen anbieten. Auch eine exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen ist ausgeschlossen.
/ Förderzeitraum: Ein Antrag kann bis zum 30.06.2024 gestellt werden. Dabei zu beachten: die Maßnahme darf erst beauftragt werden, wenn über den Förderantrag entschieden wurde.
Förderung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur
/ Förderberechtigte:
Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen;
Personengesellschaften; juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts
/ Fördergegenstand:
Erwerb, Errichtung und Netzanschluss von öffentlich zugänglicher
Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten für Beschäftigte. Darin
inkludiert: Ladestation inkl. angeschlagenes Kabel,
Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme;
Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten; Energiemanagementsysteme;
Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche; Montage und
Inbetriebnahme; Netzanschluss (gegebenenfalls separate Antragstellung
erforderlich); Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
(gegebenenfalls separate Antragstellung erforderlich)
/ Förderhöhe: Die Förderung erfolgt als Festbetrag.- Ladepunkte < 50 Kilowatt: maximal 1.500 Euro je Ladepunkt, jedoch maximal bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. -Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt: maximal 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung, jedoch maximal bis zur Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Ladestationen mit mehr als einem Ladepunkt wird die Gesamtleistung aller Ladepunkte berücksichtigt.
/ Fördervoraussetzungen: -
Der Strom für den Ladevorgang muss aus erneuerbaren Energien
(Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort
eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage)
stammen beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage muss eine
Mindestnennleistung aufweisen. - Der Zugang zu den Ladepunkten
sollte 24/7 möglich sein. Mindestens muss aber die Zugänglichkeit an
fünf Tagen pro Woche für zwölf Stunden gewährleistet sein. -
Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur haben durch einen
Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen. -
Die Antragstellung ist ausgeschlossen, soweit mit Erfolg ein Antrag für
ein anderes Förderprogramm des Landes NRW zur Förderung öffentlich
zugänglicher Ladeinfrastrukturen gestellt werden kann oder soweit noch
Mittel aus einem erfolgreich beschiedenen Antrag für ein solches
Förderprogramm abgerufen werden können.
/ Förderzeitraum:
Ein Antrag kann bis zum 30.06.2024 gestellt werden. Dabei zu beachten:
die Maßnahme darf erst beauftragt werden, wenn über den Förderantrag
entschieden wurde.
Förderung von Netzanschlüssen in Verbindung mit Ladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge
/ Förderberechtigte:
Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts
/ Fördergegenstand: Netzanschlüsse an das Mittelspannungsnetz in Verbindung mit „Nicht öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge“ (siehe unten). Inkludiert
sind auch Baukostenzuschüsse, Verkabelungen bis zum nächstgelegenen
Aufbauort des Verteilerkastens, Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung
der Oberfläche
/ Förderhöhe: maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 100.000 Euro je Standort
/ Fördervoraussetzungen: - Der
zu fördernde Netzanschluss darf ausschließlich für gewerblich genutzte
Fahrzeuge, die dem/der Zuwendungsempfänger*in gehören oder auf diesen
zugelassen sind, verwendet werden. - Voraussetzung für die Zuwendung ist die Errichtung von „Nicht öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge“
mit mindestens 50 kW Ladeleistung pro Ladepunkt. Die Antragstellung für
die Förderung dieser Ladeinfrastruktur ist verpflichtend. - Die Ladeinfrastruktur darf nicht öffentlich sein.
/ Förderzeitraum:
Ein Antrag kann bis zum 30.06.2024 gestellt werden. Dabei zu beachten:
die Maßnahme darf erst beauftragt werden, wenn über den Förderantrag
entschieden wurde.
Förderung von nicht öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge
/ Förderberechtigte:
Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen,
Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts
/ Fördergegenstand: Erwerb und Errichtung von stationärer, neuer und nicht öffentlich
zugänglicher Schnellladeinfrastruktur mit ein oder mehreren Ladepunkten
für Nutzfahrzeuge ≥ 50 Kilowatt je Ladepunkt. Inkludiert sind
Ladesäule bzw. Wallbox inkl. angeschlagene Kabel; Leistungselektronik;
Authentifizierungs- und Bezahlsysteme; ggf. Lastmanagement;
Energiemanagementsysteme; Tiefbau, Fundament und Wiederherstellung der
Oberfläche; Montage und Inbetriebnahme; Netzanschluss (ggf. separate
Antragstellung erforderlich, siehe unten); Ertüchtigung eines
bestehenden Netzanschlusses (ggf. separate Antragstellung erforderlich,
siehe unten)
/ Förderhöhe: maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 500 EUR bis zu 15.000 EUR je Ladepunkt
/ Fördervoraussetzungen: -Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 50 Kilowatt betragen. -
Der zu fördernde Netzanschluss darf ausschließlich für gewerblich
genutzte Fahrzeuge, die dem/der Zuwendungsempfänger*in gehören oder auf
diesen zugelassen sind, verwendet werden. - Der zum Betrieb
erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien oder zumindest
teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel
Photovoltaik-Anlage) stammen beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage
muss eine Mindestnennleistung aufweisen. - Installation und der
Aufbau der Ladeinfrastruktur haben durch einen Fachunternehmer unter
Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
/ Förderzeitraum:
Ein Antrag kann bis zum 30.06.2024 gestellt werden. Dabei zu beachten:
die Maßnahme darf erst beauftragt werden, wenn über den Förderantrag
entschieden wurde.
Förderung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Beschäftigte
/ Förderberechtigte:
Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen;
Personengesellschaften; juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts
/ Fördergegenstand:
Erwerb, Errichtung und Netzanschluss von nicht öffentlich zugänglicher
Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten für Beschäftigte. Darin
inkludiert: Ladestation inkl. angeschlagenes Kabel,
Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme;
Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten; Energiemanagementsysteme;
Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche; Montage und
Inbetriebnahme; Netzanschluss (gegebenenfalls separate Antragstellung
erforderlich); Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
(gegebenenfalls separate Antragstellung erforderlich)
/ Förderhöhe: 1.000 Euro pro Ladepunkt als Festbetrag
/ Fördervoraussetzungen: - Die Ladeinfrastruktur muss an Stellplätzen exklusiv für Beschäftigte bereitgestellt werden. -
Es muss sichergestellt werden, dass die Lademöglichkeiten den
Mitarbeiter*innen während der jeweiligen üblichen Arbeitszeit zur
Verfügung steht. - Ladeinfrastruktur für Beschäftigte an privaten Stellplätzen, wie zum Beispiel an deren Wohngebäude, ist nicht förderfähig. -
Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren
Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort
eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage)
stammen beziehungsweise muss die Stromerzeugungsanlage eine
Mindestnennleistung aufweisen. - Installation und der Aufbau der
Ladeinfrastruktur haben durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der
Ladesäulenverordnung zu erfolgen.
/ Förderzeitraum:
Ein Antrag kann bis zum 30.06.2024 gestellt werden. Dabei zu beachten:
die Maßnahme darf erst beauftragt werden, wenn über den Förderantrag
entschieden wurde.
Förderung von Netzanschlüssen für Garagen- und Stellplatzkomplexe
/ Förderberechtigte:
Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen;
Personengesellschaften; juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts
/ Fördergegenstand: Netzanschlüsse, die sich auf einen örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen beziehen. Darin
enthalten sind Ausgaben für: Netzanschlüsse; Ertüchtigung eines
bestehenden Netzanschlusses; Baukostenzuschüsse; Verkabelungen bis zum
nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens; notwendige Änderungen am
Verteilerkasten oder Errichtung eines neuen Verteilerkastens; Tiefbau;
Fundament; Wiederherstellung der Oberfläche
/ Förderhöhe: Maximal 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben bis 15.000 Euro
/ Fördervoraussetzungen: - Der
zu fördernde Netzanschluss bezieht sich auf einen zusammenhängenden
Stellplatz- oder Garagenkomplex mit mindestens vier Stellplätzen. - Das Alter der Garagen beziehungsweise der Stellplätze muss mindestens zwei Jahre betragen. -
Es wird nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem
zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) gefördert. -
Voraussetzung für die Zuwendung ist ein Nachweis über die Errichtung
von mindestens einem nicht öffentlichen Ladepunkt mit mindestens 11
Kilowatt Ladeleistung. - Wird
zusätzlich ein Antrag auf Förderung von Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge gestellt, werden die Ausgaben für den Netzanschluss bei
der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Ladeinfrastruktur
nicht berücksichtigt. Die Ausgaben für den Netzanschluss müssen separat
ausgewiesen werden.
/ Förderzeitraum:
Ein Antrag kann bis zum 30.06.2024 gestellt werden. Dabei zu beachten:
die Maßnahme darf erst beauftragt werden, wenn über den Förderantrag
entschieden wurde.
Weitere Voraussetzungen zu den oben genannten Förderungen finden Sie ggf. auch in dieser Richtlinie.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu diesen oder weiteren regionalen oder bundesweiten Fördermöglichkeiten. Schreiben Sie uns gerne über unser Kontaktformular.