Die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) ist beschlossen. Ab dem 1. Januar 2027 gelten höhere Anforderungen an die Ausstattung von Immobilien mit Ladepunkten und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vor.
Für Immobilienbesitzer, Bauherren und Projektentwickler bedeutet das: Bei Neubauten und größeren Renovierungen müssen künftig eine ausreichend dimensionierte Vorrüstung sowie die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Ladepunkten eingeplant werden..
Die EPBD-Richtlinie bildet den europäischen Rahmen für die neuen Anforderungen an Gebäude und Ladeinfrastruktur. In Deutschland werden die Vorgaben zur Elektromobilität insbesondere über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) umgesetzt. Die GEIG-Novelle wurde im Juli 2026 beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Für Immobilienverantwortliche ist daher jetzt der richtige Zeitpunkt, die eigene Umsetzungsstrategie zu prüfen und geplante Neubau-, Bestands- oder Renovierungsprojekte auf die neuen Anforderungen auszurichten.
Nachfolgend erfahren Sie, welche Anforderungen für Ihre Immobilie relevant sind und was Sie jetzt tun können, um Ladeinfrastruktur gesetzeskonform und wirtschaftlich umzusetzen.
Neue Pflichten für Ladeinfrastruktur ab 2027.
Ein zentraler Bestandteil der EPBD sind neue Anforderungen an die Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden. In Deutschland werden diese Vorgaben insbesondere über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) umgesetzt.
Mit der Novelle des GEIG wurden die Anforderungen an Ladeinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden nun angepasst und erweitert. Das entsprechende Änderungsgesetz wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit steht der neue Rechtsrahmen fest: Die Änderungen des GEIG treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie betreffen unter anderem Neubauten, größere Renovierungen und bestehende Nichtwohngebäude und enthalten neue Vorgaben zu Ladepunkten, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur sowie zum intelligenten Laden.
Für wen sind die Änderungen des GEIG relevant?
- Immobilienbesitzer und -verwalter
- Projektentwickler und Bauträger
- Architekturbüros und Ingenieur*innen
- Facility Manager und Energiebeauftragte
- Unternehmen mit eigenem Fuhrpark und Liegenschaft
Welche Anforderungen des GEIG ändern sich?
Mit der Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) werden die Anforderungen an Ladeinfrastruktur deutlich erweitert. Insbesondere steigen die Vorgaben für Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte – bei Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie bei größeren Renovierungen und bestehenden Nichtwohngebäuden. Zusätzlich werden neue technische Anforderungen, unter anderem zum intelligenten Laden, eingeführt.
Konkret heißt das:
- Es sind künftig mehr Immobilien betroffen
Die neuen Vorgaben greifen bereits bei niedrigeren Stellplatzzahlen: Bei Neubauten und größeren Renovierungen gelten die Anforderungen grundsätzlich für Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen und für Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen.
- Die technische Vorbereitung wird umfangreicher
Bei Neubauten und größeren Renovierungen müssen grundsätzlich mindestens 50 Prozent der betroffenen Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet werden. Für die übrigen Stellplätze ist Leitungsinfrastruktur vorzusehen. Die Infrastruktur muss zudem so dimensioniert sein, dass die vorgeschriebene Anzahl an Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. -
Mehr Ladepunkte müssen umgesetzt werden
Bei neu errichteten und größeren renovierten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen gilt grundsätzlich: mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze. Für Gebäude, die überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt werden, gilt eine höhere Quote von mindestens einem Ladepunkt je zwei Stellplätze. - Intelligentes Laden wird verpflichtend
Ladepunkte, die ab dem 1. Januar 2027 neu errichtet oder ersetzt werden, müssen intelligentes Laden auf Basis interoperabler, nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards ermöglichen.
Für welche Immobilien gilt das neue Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetz?
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Nicht-Wohngebäude.
Für gewerblich genutzte Immobilien gelten künftig höhere Anforderungen. Bei neuen oder größeren renovierten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist grundsätzlich ein Ladepunkt je fünf Stellplätze erforderlich. Für Büro- und Verwaltungsgebäude gelten höhere Ladepunktquoten.
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Wohngebäude.
Für neu errichtete Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen gilt: Mindestens 50 Prozent der Stellplätze müssen vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen geht es vor allem um Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur.
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Gemischt genutzte Immobilien.
Bei gemischt genutzten Immobilien ist entscheidend, welchem Gebäudeteil die jeweiligen Stellplätze zuzuordnen sind. Je nach überwiegender Nutzung können die Anforderungen für Wohn- oder Nichtwohngebäude zur Anwendung kommen.
Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihrer Multi-Usage-Immobilie, da die Pflichten je nach Nutzung, Stellplatzlage und Renovierungsfall unterschiedlich greifen.
Die EPBD unterstreicht: Ladeinfrastruktur ist der Schlüssel zur Zukunftsfähigkeit und zur Wertsteigerung moderner Immobilien. Unsere Gebäude haben wir daher nachhaltig weiterentwickelt – dank der guten Zusammenarbeit mit Chargemaker.
Die neuen GEIG-Anforderungen im Überblick.
Die Anforderungen der EPBD-Richtlinie unterscheiden zwischen Stellplätzen innerhalb des Gebäudes und an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen. Die jeweiligen Schwellenwerte werden dabei getrennt betrachtet und nicht miteinander summiert.
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Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen
– Neubau:Die Anforderung: Mindestens 50 % Vorverkabelung, übrige Stellplätze Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt
Unsere Empfehlung: Ladeinfrastruktur muss bereits bei der Planung, Elektroverteilung und beim Budget berücksichtigt werden
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Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen
– größere Renovierung:Die Anforderung: Mindestens 50 % Vorverkabelung, übrige Stellplätze Leitungsinfrastruktur
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie Sanierungsmaßnahmen, um Stellplätze zukunftssicher vorzurüsten
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Nicht-Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen
– Neubau:Die Anforderung: Mindestens 50 % Vorverkabelung, übrige Stellplätze Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze (20 % der Stellplätze)
Unsere Empfehlung: Ein frühzeitiges Lade- und Lastmanagementkonzept für Ihre Gewerbeimmobilie ist essentiell.
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Büro-/Verwaltungsgebäude mit mehr als 5 Stellplätzen
– Neubau:Die Anforderung: Abweichend mindestens 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze
Unsere Empfehlung: Für Büro-, Verwaltungs- und Unternehmensstandorte besteht ein besonders hoher Handlungsbedarf – Sie sollten frühzeitig planen.
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Nicht-Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen
– größere Renovierung:Die Anforderung: 50 % Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur für übrige Stellplätze, Ladepunkte je 5 bzw. je 2 Stellplätze bei Büro-/Verwaltungsnutzung
Unsere Empfehlung: Bei der Planung der Renovierung sollten Sie Parkplatz, Elektroinfrastruktur, Netzanschluss und Betrieb gemeinschaftlich bedenken und planen.
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Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
– Bestand:Die Anforderung: Ab 01.01.2027: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder mindestens 50 % Leitungsinfrastruktur
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihren Umsetzungsbedarf – auch ohne Neubau oder Renovierung kann Handeln nötig sein.
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Öffentliche Nicht-Wohngebäude,
von Behörden genutzt mit mehr als 20 StellplätzenDie Anforderung: Ab 01.01.2033: mindestens 50 % Vorverkabelung
Unsere Empfehlung: Das GEIG ist besonders relevant für kommunale und öffentliche Immobilienportfolios.
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Ausnahmen und Sonderregelungen im neuen GEIG.
Nicht in jedem Fall müssen die neuen GEIG-Anforderungen auf die gleiche Weise umgesetzt werden. Das Gesetz sieht Ausnahmen, alternative Erfüllungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen vor. Welche davon greifen, hängt von der jeweiligen Immobilie und Stellplatzsituation ab.
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Öffentlich zugängliche Ladepunkte als Alternative
Sind Stellplätze öffentlich zugänglich, können die Anforderungen unter bestimmten Voraussetzungen über die Gesamtladeleistung öffentlich zugänglicher Ladepunkte erfüllt werden. Maßgeblich sind die Anzahl der Stellplätze und die gesetzlich vorgegebene Ladeleistung -
Ausnahmen bei besonderen Netzbedingungen
Eine Ausnahme kann greifen, wenn die erforderliche Ladeinfrastruktur von einem isolierten Kleinstnetz abhängig wäre und dadurch erhebliche Probleme für den Netzbetrieb oder die Netzstabilität entstehen würden. -
Wirtschaftlichkeit bei größeren Renovierungen
Bei größeren Renovierungen gelten Ausnahmen, wenn die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur einen bestimmten Anteil der Renovierungskosten überschreiten. Die Wirtschaftlichkeitsgrenze steigt im neuen GEIG von 7 auf 10 Prozent. -
Übergangsregelung für bestimmte Bestandsimmobilien
Für bestimmte Nichtwohngebäude, die die bisherigen GEIG-Vorgaben bereits zwischen Mai 2022 und Mai 2024 erfüllt haben, gelten die neuen Anforderungen unter bestimmten Voraussetzungen erst später.
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Was bedeuten die Begrifflichkeiten im neuen GEIG Gesetz?
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Begriffsdefinitionen
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Was bedeutet Vorverkabelung?
Vorverkabelung bedeutet, dass Stellplätze bereits technisch auf das spätere Laden von Elektrofahrzeugen vorbereitet werden. Dafür werden die notwendigen Stromleitungen oder Kabelwege so vorgesehen, dass Ladepunkte später einfacher, schneller und mit weniger baulichem Aufwand installiert werden können.
Für Gebäudeverantwortliche ist das besonders relevant, weil nicht jeder Stellplatz sofort eine Wallbox braucht – aber die Immobilie sollte so vorbereitet sein, dass Ladeinfrastruktur bei steigendem Bedarf problemlos erweitert werden kann.
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Was meint Leitungsinfrastruktur?
Leitungsinfrastruktur bedeutet, dass die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden, um später Stromleitungen zu Ladepunkten führen zu können. Dazu gehören zum Beispiel Leerrohre, Kabeltrassen, Schächte oder andere geeignete Wege, über die Kabel nachträglich verlegt werden können.
Der Unterschied zur Vorverkabelung: Bei der Leitungsinfrastruktur ist der Weg für die Kabel vorbereitet. Bei der Vorverkabelung sind die Kabel selbst bereits verlegt.
Für Eigentümer ist Leitungsinfrastruktur besonders wichtig, wenn noch nicht jeder Stellplatz sofort mit einem Ladepunkt ausgestattet werden soll. Sie sorgt dafür, dass Ladeinfrastruktur später einfacher erweitert werden kann – ohne jedes Mal größere bauliche Eingriffe einplanen zu müssen.
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Was versteht man unter größeren Renovierungen?
Eine größere Renovierung liegt vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden. Für die Ladeinfrastruktur-Pflichten nach dem GEIG-Referentenentwurf ist zusätzlich entscheidend, ob die Renovierung auch den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes bzw. Parkplatzes umfasst. In diesem Fall können – je nach Gebäudetyp und Anzahl der Stellplätze – Pflichten zur Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Errichtung von Ladepunkten entstehen.
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Was bedeutet intelligentes Laden?
Der aktuelle Referentenentwurf definiert intelligentes Laden als Ladevorgang, bei dem die Stromzufuhr auf Basis elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird. Neue oder ersetzte Ladepunkte sollen intelligentes Laden ermöglichen.
Ihr konkreter Handlungsbedarf für das neue GEIG.
Jede Immobilie bringt andere Voraussetzungen mit – entscheidend ist, den eigenen Handlungsbedarf frühzeitig zu kennen. Ob Gewerbeimmobilie, Wohngebäude oder gemischt genutztes Objekt: Wer Stellplätze, Nutzung und technische Infrastruktur frühzeitig prüft, schafft Planungssicherheit und kann Ladeinfrastruktur wirtschaftlich und skalierbar umsetzen. Chargemaker unterstützt Sie dabei, aus den neuen gesetzlichen Anforderungen konkrete nächste Schritte für Ihre Immobilie abzuleiten.
Nicht-Wohngebäude: Warum der Handlungsbedarf besonders hoch ist.
Für Nichtwohngebäude steigen die Anforderungen deutlich. Bei Neubauten und größeren Renovierungen greifen die neuen Vorgaben bereits bei mehr als fünf Stellplätzen. Ab 2027 entsteht zudem für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen Handlungsbedarf. Für Gebäude, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben dienen, gelten bei Neubau und größerer Renovierung höhere Ladepunktquoten: mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze.
Das sollten Sie jetzt tun:
- Stellplätze innen / angrenzend getrennt erfassen
- Nutzung des Gebäudes prüfen
- bestehende Ladeinfrastruktur dokumentieren
- Netzanschluss und elektrische Infrastruktur prüfen
- Ladepunktquote und Ausbaupfad berechnen
- Lastmanagement, Backend, Zugang und Abrechnung planen
Wohngebäude: Ladeinfrastruktur frühzeitig mitplanen.
Bei Neubauten und größeren Renovierungen greifen die neuen Anforderungen bereits bei mehr als drei Stellplätzen. Im Neubau müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt erforderlich. Bei größeren Renovierungen liegt der Fokus auf der technischen Vorbereitung für den späteren Ausbau der Ladeinfrastruktur.
Unsere Empfehlungen:
- Stellplatzbestand aufnehmen
- vorhandene Elektrostruktur und Hausanschluss prüfen
- Grundinfrastruktur für spätere Nutzer*innen skalierbar planen
- Betreiber- und Abrechnungsmodell festlegen
Gemischt genutzte Immobilien brauchen eine saubere Einzelfallprüfung.
Bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Herausforderung oft weniger in den einzelnen Vorgaben selbst, sondern in der korrekten Zuordnung der Stellplätze. Entscheidend ist, welche Flächen der Wohnnutzung, der gewerblichen Nutzung oder beispielsweise Besucher-, Kunden- oder Mitarbeiterparkplätzen zugeordnet werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an Ladeinfrastruktur, technische Auslegung und spätere Betriebskonzepte.
To-dos:
- Nutzungsbereiche und Stellplätze trennen
- Wohn- und Nichtwohnanteile rechtlich/technisch einordnen
- Ladebedarf je Nutzergruppe bewerten
- Zugangs- und Abrechnungskonzept definieren
- gemeinsame oder getrennte Ladeinfrastruktur planen
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Warum sich Immobilienverantwortliche jetzt vorbereiten sollten.
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Handlungsbedarf besteht ab 2027
Für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Anforderungen. Wer frühzeitig prüft, ob die eigene Immobilie betroffen ist, gewinnt Planungssicherheit und vermeidet kurzfristige Entscheidungen unter Zeitdruck. -

Netzanschluss und Ladeleistung sollten richtig geplant sein
Ob ein Standort zukunftssicher laden kann, entscheidet sich oft schon beim Netzanschluss, der vorhandenen Elektroinfrastruktur und dem richtigen Lastmanagement. Chargemaker prüft, welche Leistung verfügbar ist, wie viele Ladepunkte sinnvoll umgesetzt werden können und wie Ihre Infrastruktur skalierbar bleibt. -

Renovierungen auch strategisch nutzenNeubauten und größere Renovierungen sind der ideale Zeitpunkt, um Stellplätze direkt für Elektromobilität vorzubereiten. Wenn Tiefbau, Elektroarbeiten oder Parkflächen ohnehin geplant sind, lassen sich Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur meist effizienter integrieren als bei einer späteren Nachrüstung.
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Gesetzliche Pflicht in funktionierende Lösung übersetzen
Das GEIG gibt für Ladeinfrastruktur vor, was mindestens umgesetzt werden muss. Entscheidend für den Alltag ist aber, dass Ladepunkte zuverlässig funktionieren, Nutzer*innen einfach laden können und Abrechnung, Betrieb, Support und Erweiterung professionell gelöst sind.
So unterstützt Sie Chargemaker bei der Umsetzung der EPBD-/GEIG-Anforderungen.
Wir unterstützen Sie dabei, die neuen GEIG-Anforderungen an Ladeinfrastruktur sicher einzuordnen und effizient umzusetzen. Wir prüfen, ob Ihre Immobilie betroffen ist, welche technischen Voraussetzungen am Standort bestehen und welche Lösung für Ihre Stellplätze, Nutzergruppen und Ausbauziele sinnvoll ist.
Dabei betrachten wir nicht nur einzelne Ladepunkte, sondern die gesamte Infrastruktur: Netzanschluss, Vorverkabelung, Leitungsführung, Lastmanagement, Abrechnung und Betrieb. So entsteht eine Lösung, die gesetzliche Anforderungen berücksichtigt, wirtschaftlich planbar bleibt und später flexibel erweitert werden kann.
Für Sie bedeutet das: weniger Abstimmungsaufwand, mehr Planungssicherheit und ein Partner, der Analyse, Konzept, Umsetzung und laufenden Betrieb aus einer Hand übernimmt. Von der ersten Einschätzung bis zum zuverlässigen Ladebetrieb sorgt Chargemaker dafür, dass Ihre Immobilie zukunftssicher aufgestellt ist.
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Über Chargemaker.
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Ein Full-Service-Anbieter von Ladelösungen:
/ Planung & Konzeption
/ Energie- & Ladeinfrastruktur
/ Betrieb & Abrechnung -

Gegründet 2020, gehört Chargemaker zur ista Gruppe.
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Umfangreiches Know-how
Wir sind Expert*innen im Bereich Elektromobilität, ergänzt durch die Kompetenz von ista, einem der führenden Immobiliendienstleister. -

Unsere Kunden:
/ gewerbliche Immobilien
/ Wohnimmobilien
/ Unternehmen
/ Hotels -

Unser Büro: in Frankfurt am Main.
Mit motivierten Mitarbeiter*innen, alle erfahren und spezialisiert in ihrem Bereich
Unsere Projekte: bundesweit -

Ladepunkte in Betrieb und Service
> 450 erfolgreich umgesetzte Kundenprojekte -

Ladevorgänge pro Jahr
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kWh Lademenge pro Jahr
Wir sind für Sie da!
Lassen Sie uns sprechen, wenn Sie Fragen zu den neuen GEIG-Anforderungen an Ladeinfrastruktur haben oder ein konkretes Ladeinfrastruktur-Projekt planen.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ladeinfrastruktur in Ihren Immobilien rechtskonform umzusetzen oder erstellen Ihnen bei Bedarf zeitnah und kostenfrei ein unverbindliches Angebot.
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Begriffe, Technik und Umsetzung
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Was ist der Unterschied zwischen Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur?
Leitungsinfrastruktur meint bauliche Voraussetzungen wie Leerrohre, Kabelwege oder Trassen. Vorverkabelung geht weiter: Hier sind bereits Kabel oder technische Komponenten vorgesehen, damit Ladepunkte später schneller installiert werden können.
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Was bedeutet intelligentes Laden im GEIG-Kontext?
Intelligentes Laden bedeutet, dass die Ladeleistung auf Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst werden kann. Dadurch lassen sich Ladevorgänge bedarfsgerecht steuern und mehrere Ladepunkte effizient betreiben. Für Ladepunkte, die ab dem 1. Januar 2027 neu errichtet oder ersetzt werden, wird intelligentes Laden nach den Vorgaben des neuen GEIG verpflichtend.
Betroffene Gebäude und Stellplätze
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Welche Gebäude sind vom neuen GEIG betroffen?
Das neue GEIG betrifft Wohngebäude und Nichtwohngebäude ab bestimmten Stellplatzzahlen. Besonders relevant sind Neubauten, größere Renovierungen sowie bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Bei gemischt genutzten Immobilien hängt die konkrete Anforderung von der Nutzung und Zuordnung der Stellplätze ab.
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Gelten die Anforderungen des neuen GEIG auch für Bestandsgebäude?
Ja, insbesondere für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen. Ab dem 1. Januar 2027 muss grundsätzlich ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichtet oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
Auch bei größeren Renovierungen bestehender Wohn- und Nichtwohngebäude können weitere GEIG-Anforderungen greifen.
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Was aus der EPBD gilt bei gemischt genutzten Immobilien?
Bei gemischt genutzten Gebäuden sollten Wohn- und Nichtwohnanteile getrennt betrachtet werden. Entscheidend ist, welche Stellplätze welcher Nutzung zugeordnet sind, zum Beispiel Wohnen, Büro, Kund*innen, Gäste oder Mitarbeiter*innen.
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Werden Stellplätze im Gebäude und angrenzende Stellplätze zusammengerechnet?
Nein. Das neue GEIG betrachtet Stellplätze innerhalb des Gebäudes und an das Gebäude angrenzende Stellplätze getrennt. Die jeweiligen Schwellenwerte gelten für beide Stellplatzarten separat und werden nicht miteinander addiert.
Grundlagen zu EPBD, GEIG und Ladeinfrastruktur
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Was regelt die EPBD im Bereich Ladeinfrastruktur?
EPBD ist die Abkürzung für Energy Performance of Buildings Directive und meint die europäische Gebäuderichtlinie. Sie enthält Vorgaben, damit Gebäude künftig besser auf Elektromobilität vorbereitet sind. Dazu gehören Anforderungen an Ladepunkte, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur für Stellplätze in oder an Gebäuden.
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Was hat die EPBD mit dem GEIG zu tun?
Die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ist eine EU-Richtlinie und muss in Deutschland in nationales Recht übertragen werden. Für Ladeinfrastruktur in Gebäuden erfolgt diese Umsetzung insbesondere über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wird derzeit abgestimmt (Stand: 11. Mai 2026).
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Ab wann gilt die EPBD bzw. das GEIG?
Die EPBD bildet den europäischen Rahmen und wurde inzwischen in deutsches Recht überführt. Die neuen Anforderungen an Ladeinfrastruktur werden insbesondere über die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) umgesetzt. Die Änderungen des GEIG treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gelten damit ab dem 1. Januar 2027 neue Anforderungen an Ladepunkte bzw. Leitungsinfrastruktur.
Pflichten bei Wohngebäuden
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Welche Ladeinfrastruktur-Pflichten kommen mit dem neuen GEIG auf Wohngebäude zu?
Bei neu errichteten Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen gelten ebenfalls Anforderungen an Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur.
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Müssen bei Wohngebäuden alle Stellplätze sofort mit Wallboxen ausgestattet werden?
Nein. Der Schwerpunkt liegt nicht zwingend darauf, jeden Stellplatz sofort mit einem Ladepunkt auszustatten. Wichtig ist, dass Stellplätze technisch so vorbereitet werden, dass Ladepunkte später einfacher und kosteneffizienter nachgerüstet werden können.
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Was bedeutet das neue GEIG für die Wohnungswirtschaft?
Für die Wohnungswirtschaft wird Ladeinfrastruktur zu einem festen Bestandteil der Immobilienplanung. Relevante Themen sind Stellplatzanalyse, Hausanschluss, Elektroverteilung, Grundinfrastruktur, Abrechnung, Betrieb und eine faire Nutzung durch Mieter*innen oder Eigentümer.
Pflichten für Nicht-Wohngebäude / Gewerbeimmobilien
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Warum sind Büro- und Verwaltungsgebäude für das neue GEIG besonders relevant?
Für Bürogebäude sieht die EU-Gebäuderichtlinie besonders hohe Anforderungen vor: Die EU-Kommission verweist auf mindestens einen Ladepunkt je zwei Stellplätze. Dadurch entsteht bei Büro- und Verwaltungsstandorten ein deutlich höherer Planungs- und Investitionsbedarf.
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Was gilt im GEIG für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen?
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Anforderungen: Eigentümer müssen grundsätzlich einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausstatten.
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Welche Rolle spielen Kunden-, Besuche- und Mitarbeiterparkplätze bei der Umsetzung des GEIG?
Das GEIG unterscheidet die Anforderungen grundsätzlich nach Gebäudeart, Stellplatzanzahl und Lage der Stellplätze, nicht nach einzelnen Nutzergruppen wie Kunden, Besuchern oder Mitarbeitern. Für die konkrete Planung der Ladeinfrastruktur ist die Nutzung jedoch entscheidend: Mitarbeiterparkplätze eignen sich häufig für längere Ladezeiten und intelligentes Lastmanagement, während bei Kunden- oder Besucherparkplätzen je nach Aufenthaltsdauer andere Ladeleistungen und Betriebskonzepte sinnvoll sein können.
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Welche Anforderungen gelten für neue Nichtwohngebäude im neuen GEIG?
Bei neu errichteten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist grundsätzlich mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze erforderlich. Für Gebäude, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben dienen, gelten höhere Anforderungen: Hier ist mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze vorgeschrieben.