Die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) sieht in Zukunft höhere Anforderungen an die Ausstattung von Immobilien mit Ladepunkten und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vor.
Für Immobilienbesitzer, Bauherren und Projektentwickler bedeutet das: Bei Neubauten und größeren Renovierungen müssen künftig eine ausreichend dimensionierte Vorrüstung sowie die Realisierung erster Ladepunkte eingeplant werden.
Die EPBD-Richtlinie, auch EPBD Directive genannt, muss in Deutschland bis spätestens Mai 2026 in nationales Recht überführt werden. Für Ladeinfrastruktur erfolgt die EPBD-Umsetzung in Deutschland insbesondere über Änderungen am Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG. Daher ist für Immobilienverantwortliche jetzt der richtige Zeitpunkt, um zu handeln und ihre Umsetzungsstrategie zu prüfen.
Nachfolgend erfahren Sie, welche Anforderungen für Sie relevant sind und was Sie jetzt tun können, um Ladeinfrastruktur rechtskonform umzusetzen.
Neue Pflichten für Ladeinfrastruktur kommen.
Die überarbeitete europäische Gebäuderichtlinie wurde 2024 verabschiedet. Ihr Ziel: die Energieeffizienz von Gebäuden steigern, CO₂-Emissionen reduzieren und bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand in Europa erreichen.
Ein zentraler Bestandteil der EPBD-Richtlinie sind Maßnahmen zur Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden. Daher sehen die Richtlinien vor, dass das bestehende Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) anzupassen ist und die erweiterten Anforderungen an Ladeinfrastruktur dort zu integrieren sind.
Bis spätestens Mai 2026 muss die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein – mit unmittelbaren Folgen für die Planung, Genehmigung und Umsetzung von Bauprojekten.
Aktuell liegt ein Referentenentwurf der Bundesregierung vom 5. Mai 2026 vor, der die geplanten Änderungen des GEIG enthält. Die folgenden Inhalte basieren auf diesem Entwurf, und die finale gesetzliche Fassung kann hiervon abweichen.
Für wen sind die Änderungen des GEIG relevant?
- Immobilienbesitzer und -verwalter
- Projektentwickler und Bauträger
- Architekturbüros und Ingenieur*innen
- Facility Manager und Energiebeauftragte
- Unternehmen mit eigenem Fuhrpark und Liegenschaft
Welche Anforderungen des GEIG ändern sich?
Mit dem neuen Referentenentwurf werden die Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes deutlich erweitert. Insbesondere steigen die Vorgaben für Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte – sowohl bei Wohn- und Nicht-Wohngebäuden als auch bei größeren Renovierungen und bestehenden Gewerbeimmobilien. Zusätzlich wird „intelligentes Laden“ als Anforderung mit aufgenommen.
Konkret heißt das:
- Es sind künftig mehr Immobilien betroffen
Die neuen Vorgaben greifen in Zukunft deutlich früher: Voraussichtlich müssen bereits Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen und Nicht-Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen Ladeinfrastruktur berücksichtigen.
- Die technische Vorbereitung wird umfangreicher
Es sollen künftig mindestens 50 Prozent der betroffenen Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet werden. Für die übrigen Stellplätze ist eine entsprechende Leitungsinfrastruktur vorzusehen. -
Mehr Ladepunkte müssen umgesetzt werden
Bei Nicht-Wohngebäuden werden darüber hinaus vermutlich verbindliche Ladepunktquoten eingeführt. Bei Büro- und Verwaltungsgebäuden gilt künftig besonders ambitioniert: mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze.
Für welche Immobilien gilt das neue Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetz?
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Nicht-Wohngebäude.
Für Büro- oder Verwaltungsgebäude, Logistikflächen, Hotels oder andere gewerblich genutzte Immobilien können sich besonders hohe Anforderungen ergeben. Bei neuen oder renovierten Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen sind künftig wohl 50 Prozent Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur für die übrigen Stellplätze notwendig. Für Gebäude, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben dienen, gibt es zusätzliche Anforderungen.
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Wohngebäude.
Für neu errichtete Immobilien der Wohnungswirtschaft mit mehr als 3 Stellplätzen sieht der aktuelle Entwurf vor, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich soll mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen geht es vor allem um Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur.
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Gemischt genutzte Immobilien.
Bei gemischt genutzten Objekten müssen Wohn- und Nichtwohnanteile getrennt betrachtet werden. Entscheidend ist, welche Stellplätze welchem Gebäudeteil bzw. welcher Nutzung zuzuordnen sind.
Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihrer Multi-Usage-Immobilie, da die Pflichten je nach Nutzung, Stellplatzlage und Renovierungsfall unterschiedlich greifen.
Die EPBD unterstreicht: Ladeinfrastruktur ist der Schlüssel zur Zukunftsfähigkeit und zur Wertsteigerung moderner Immobilien. Unsere Gebäude haben wir daher nachhaltig weiterentwickelt – dank der guten Zusammenarbeit mit Chargemaker.
Die neuen GEIG-Anforderungen im Überblick.
Die Anforderungen der EPBD-Richtlinie unterscheiden zwischen Stellplätzen innerhalb des Gebäudes und an das Gebäude angrenzenden Stellplätzen. Laut Begründung erfolgt dabei keine Summierung: Die Schwellenwerte werden getrennt betrachtet.
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Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen
– Neubau:Die Anforderung: Mindestens 50 % Vorverkabelung, übrige Stellplätze Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt
Unsere Empfehlung: Ladeinfrastruktur muss bereits bei der Planung, Elektroverteilung und beim Budget berücksichtigt werden
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Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen
– größere Renovierung:Die Anforderung: Mindestens 50 % Vorverkabelung, übrige Stellplätze Leitungsinfrastruktur
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie Sanierungsmaßnahmen, um Stellplätze zukunftssicher vorzurüsten
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Nicht-Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen
– Neubau:Die Anforderung: Mindestens 50 % Vorverkabelung, übrige Stellplätze Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze (20 % der Stellplätze)
Unsere Empfehlung: Ein frühzeitiges Lade- und Lastmanagementkonzept für Ihre Gewerbeimmobilie ist essentiell.
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Büro-/Verwaltungsgebäude mit mehr als 5 Stellplätzen
– Neubau:Die Anforderung: Abweichend mindestens 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze
Unsere Empfehlung: Für Büro-, Verwaltungs- und Unternehmensstandorte besteht ein besonders hoher Handlungsbedarf – Sie sollten frühzeitig planen.
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Nicht-Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen
– größere Renovierung:Die Anforderung: 50 % Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur für übrige Stellplätze, Ladepunkte je 5 bzw. je 2 Stellplätze bei Büro-/Verwaltungsnutzung
Unsere Empfehlung: Bei der Planung der Renovierung sollten Sie Parkplatz, Elektroinfrastruktur, Netzanschluss und Betrieb gemeinschaftlich bedenken und planen.
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Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
– Bestand:Die Anforderung: Ab 01.01.2027: 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder mindestens 50 % Leitungsinfrastruktur
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihren Umsetzungsbedarf – auch ohne Neubau oder Renovierung kann Handeln nötig sein.
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Öffentliche Nicht-Wohngebäude,
von Behörden genutzt mit mehr als 20 StellplätzenDie Anforderung: Ab 01.01.2033: mindestens 50 % Vorverkabelung
Unsere Empfehlung: Das GEIG ist besonders relevant für kommunale und öffentliche Immobilienportfolios.
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Müssen Sie handeln? Jetzt auf EPBD-Konformität prüfen.
Mit unserem Kalkulator können Sie kostenlos und unverbindlich prüfen, ob Ihre Bestandsimmobilie oder Ihr Immobilienportfolio aktuell bereits die EPBD-Vorgaben an Ladeinfrastruktur erfüllt oder noch Handlungsbedarf besteht.
Wählen Sie dazu einfach die Kategorie, unter die Ihre Immobilie fällt, und beantworten Sie einige wenige Fragen. Sie erhalten im Anschluss eine Bewertung, ob Sie schon die künftigen Anforderungen der EPBD erfüllen sowie konkrete Handlungsempfehlungen:
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Was bedeuten die Begrifflichkeiten im neuen GEIG Gesetz?
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Begriffsdefinitionen
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Was bedeutet Vorverkabelung?
Vorverkabelung bedeutet, dass Stellplätze bereits technisch auf das spätere Laden von Elektrofahrzeugen vorbereitet werden. Dafür werden die notwendigen Stromleitungen oder Kabelwege so vorgesehen, dass Ladepunkte später einfacher, schneller und mit weniger baulichem Aufwand installiert werden können.
Für Gebäudeverantwortliche ist das besonders relevant, weil nicht jeder Stellplatz sofort eine Wallbox braucht – aber die Immobilie sollte so vorbereitet sein, dass Ladeinfrastruktur bei steigendem Bedarf problemlos erweitert werden kann.
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Was meint Leitungsinfrastruktur?
Leitungsinfrastruktur bedeutet, dass die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden, um später Stromleitungen zu Ladepunkten führen zu können. Dazu gehören zum Beispiel Leerrohre, Kabeltrassen, Schächte oder andere geeignete Wege, über die Kabel nachträglich verlegt werden können.
Der Unterschied zur Vorverkabelung: Bei der Leitungsinfrastruktur ist der Weg für die Kabel vorbereitet. Bei der Vorverkabelung sind die Kabel selbst bereits verlegt.
Für Eigentümer ist Leitungsinfrastruktur besonders wichtig, wenn noch nicht jeder Stellplatz sofort mit einem Ladepunkt ausgestattet werden soll. Sie sorgt dafür, dass Ladeinfrastruktur später einfacher erweitert werden kann – ohne jedes Mal größere bauliche Eingriffe einplanen zu müssen.
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Was versteht man unter größeren Renovierungen?
Eine größere Renovierung liegt vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden. Für die Ladeinfrastruktur-Pflichten nach dem GEIG-Referentenentwurf ist zusätzlich entscheidend, ob die Renovierung auch den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes bzw. Parkplatzes umfasst. In diesem Fall können – je nach Gebäudetyp und Anzahl der Stellplätze – Pflichten zur Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Errichtung von Ladepunkten entstehen.
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Was bedeutet intelligentes Laden?
Der aktuelle Referentenentwurf definiert intelligentes Laden als Ladevorgang, bei dem die Stromzufuhr auf Basis elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird. Neue oder ersetzte Ladepunkte sollen intelligentes Laden ermöglichen.
Ihr konkreter Handlungsbedarf für das neue GEIG.
Jede Immobilie bringt andere Voraussetzungen mit – aber der nächste Schritt ist immer derselbe: den eigenen Handlungsbedarf frühzeitig kennen. Ob Gewerbeimmobilie, Wohngebäude oder gemischt genutztes Objekt: Wer jetzt Stellplätze, Nutzung, technische Infrastruktur und geplante Maßnahmen prüft, schafft Planungssicherheit und kann Ladeinfrastruktur wirtschaftlich, skalierbar und zukunftssicher umsetzen. Chargemaker unterstützt Sie dabei, aus regulatorischen Anforderungen konkrete nächste Schritte für Ihre Immobilie abzuleiten.
Nicht-Wohngebäude: Warum der Handlungsbedarf besonders hoch ist.
Nicht-Wohngebäude stehen im neuen GEIG voraussichtlich besonders im Fokus. Bereits bei Neubauten und größeren Renovierungen greifen die Anforderungen ab mehr als fünf Stellplätzen. Zusätzlich entsteht ab 2027 auch für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen konkreter Handlungsbedarf. Für Büro- und Verwaltungsgebäude werden die Vorgaben nochmals verschärft: Künftig soll mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze vorgesehen werden.
Das sollten Sie jetzt tun:
- Stellplätze innen / angrenzend getrennt erfassen
- Nutzung des Gebäudes prüfen
- bestehende Ladeinfrastruktur dokumentieren
- Netzanschluss und elektrische Infrastruktur prüfen
- Ladepunktquote und Ausbaupfad berechnen
- Lastmanagement, Backend, Zugang und Abrechnung planen
Wohngebäude: Ladeinfrastruktur wird Teil der Zukunftsfähigkeit.
Für Wohngebäude greifen die neuen Anforderungen voraussichtlich bereits ab mehr als drei Stellplätzen. Im Neubau sollen mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung ausgestattet werden, während für die übrigen Stellplätze die notwendige Leitungsinfrastruktur vorzusehen ist. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude liegt der Fokus insbesondere auf der technischen Vorrüstung für zukünftige Ladeinfrastruktur.
Unsere Empfehlungen:
- Stellplatzbestand aufnehmen
- vorhandene Elektrostruktur und Hausanschluss prüfen
- Grundinfrastruktur für spätere Nutzer*innen skalierbar planen
- Betreiber- und Abrechnungsmodell festlegen
Gemischt genutzte Immobilien brauchen eine saubere Einzelfallprüfung.
Bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Herausforderung oft weniger in den einzelnen Vorgaben selbst, sondern in der korrekten Zuordnung der Stellplätze. Entscheidend ist, welche Flächen der Wohnnutzung, der gewerblichen Nutzung oder beispielsweise Besucher-, Kunden- oder Mitarbeiterparkplätzen zugeordnet werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an Ladeinfrastruktur, technische Auslegung und spätere Betriebskonzepte.
To-dos:
- Nutzungsbereiche und Stellplätze trennen
- Wohn- und Nichtwohnanteile rechtlich/technisch einordnen
- Ladebedarf je Nutzergruppe bewerten
- Zugangs- und Abrechnungskonzept definieren
- gemeinsame oder getrennte Ladeinfrastruktur planen
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Warum sich Immobilienverantwortliche jetzt vorbereiten sollten.
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Handlungsbedarf besteht ab 2027
Für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen kann nach aktuellem Referentenentwurf bereits ab 2027 Handlungsbedarf entstehen. Wer frühzeitig prüft, ob die eigene Immobilie betroffen ist, gewinnt Planungssicherheit und vermeidet kurzfristige Entscheidungen unter Zeitdruck. -

Netzanschluss und Ladeleistung sollten richtig geplant sein
Ob ein Standort zukunftssicher laden kann, entscheidet sich oft schon beim Netzanschluss, der vorhandenen Elektroinfrastruktur und dem richtigen Lastmanagement. Chargemaker prüft, welche Leistung verfügbar ist, wie viele Ladepunkte sinnvoll umgesetzt werden können und wie Ihre Infrastruktur skalierbar bleibt. -

Renovierungen auch strategisch nutzenNeubauten und größere Renovierungen sind der ideale Zeitpunkt, um Stellplätze direkt für Elektromobilität vorzubereiten. Wenn Tiefbau, Elektroarbeiten oder Parkflächen ohnehin geplant sind, lassen sich Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur meist effizienter integrieren als bei einer späteren Nachrüstung.
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Gesetzliche Pflicht in funktionierende Lösung übersetzen
Das GEIG gibt für Ladeinfrastruktur vor, was mindestens umgesetzt werden muss. Entscheidend für den Alltag ist aber, dass Ladepunkte zuverlässig funktionieren, Nutzer*innen einfach laden können und Abrechnung, Betrieb, Support und Erweiterung professionell gelöst sind.
So unterstützt Sie Chargemaker bei der Umsetzung der EPBD-/GEIG-Anforderungen.
Wir unterstützen Sie dabei, die neuen Anforderungen an Ladeinfrastruktur sicher einzuordnen und effizient umzusetzen. Wir prüfen, ob Ihre Immobilie betroffen ist, welche technischen Voraussetzungen am Standort bestehen und welche Lösung für Ihre Stellplätze, Nutzergruppen und Ausbauziele sinnvoll ist.
Dabei betrachten wir nicht nur einzelne Ladepunkte, sondern die gesamte Infrastruktur: Netzanschluss, Vorverkabelung, Leitungsführung, Lastmanagement, Abrechnung und Betrieb. So entsteht eine Lösung, die gesetzliche Anforderungen berücksichtigt, wirtschaftlich planbar bleibt und später flexibel erweitert werden kann.
Für Sie bedeutet das: weniger Abstimmungsaufwand, mehr Planungssicherheit und ein Partner, der Analyse, Konzept, Umsetzung und laufenden Betrieb aus einer Hand übernimmt. Von der ersten Einschätzung bis zum zuverlässigen Ladebetrieb sorgt Chargemaker dafür, dass Ihre Immobilie zukunftssicher aufgestellt ist.
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Über Chargemaker.
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Ein Full-Service-Anbieter von Ladelösungen:
/ Planung & Konzeption
/ Energie- & Ladeinfrastruktur
/ Betrieb & Abrechnung -

Gegründet 2020, gehört Chargemaker zur ista Gruppe.
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Umfangreiches Know-how
Wir sind Expert*innen im Bereich Elektromobilität, ergänzt durch die Kompetenz von ista, einem der führenden Immobiliendienstleister. -

Unsere Kunden:
/ gewerbliche Immobilien
/ Wohnimmobilien
/ Unternehmen
/ Hotels -

Unser Büro: in Frankfurt am Main.
Mit motivierten Mitarbeiter*innen, alle erfahren und spezialisiert in ihrem Bereich
Unsere Projekte: bundesweit -

Ladepunkte in Betrieb und Service
> 450 erfolgreich umgesetzte Kundenprojekte -

Ladevorgänge pro Jahr
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kWh Lademenge pro Jahr
Wir sind für Sie da!
Lassen Sie uns sprechen, wenn Sie Fragen zu den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie für Ladeinfrastruktur haben oder ein konkretes Ladeinfrastruktur-Projekt planen.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ladeinfrastruktur in Ihren Immobilien rechtskonform umzusetzen oder erstellen Ihnen bei Bedarf zeitnah und kostenfrei ein unverbindliches Angebot.
Fragen Sie eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung an.
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Begriffe, Technik und Umsetzung
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Was ist der Unterschied zwischen Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur?
Leitungsinfrastruktur meint bauliche Voraussetzungen wie Leerrohre, Kabelwege oder Trassen. Vorverkabelung geht weiter: Hier sind bereits Kabel oder technische Komponenten vorgesehen, damit Ladepunkte später schneller installiert werden können.
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Was bedeutet intelligentes Laden im GEIG-Kontext?
Intelligentes Laden bedeutet, dass Ladevorgänge gesteuert werden können, zum Beispiel abhängig von Netzkapazität, Ladebedarf, Stromverfügbarkeit oder Lastmanagement. Für größere Immobilien ist das wichtig, um mehrere Ladepunkte wirtschaftlich und netzdienlich zu betreiben.
Betroffene Gebäude und Stellplätze
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Welche Gebäude sind vom neuen GEIG voraussichtlich betroffen?
Betroffen sein können Wohngebäude, Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Immobilien mit einer bestimmten Anzahl an Stellplätzen. Besonders relevant sind Neubauten, größere Renovierungen und bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätze.
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Gelten die Anforderungen des neuen GEIG auch für Bestandsgebäude?
Ja, insbesondere bei Nicht-Wohngebäuden. Nach den EPBD-Vorgaben müssen Mitgliedstaaten Anforderungen für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen vorsehen. Dabei kann es um Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur gehen.
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Was aus der EPBD gilt bei gemischt genutzten Immobilien?
Bei gemischt genutzten Gebäuden sollten Wohn- und Nichtwohnanteile getrennt betrachtet werden. Entscheidend ist, welche Stellplätze welcher Nutzung zugeordnet sind, zum Beispiel Wohnen, Büro, Kund*innen, Gäste oder Mitarbeiter*innen.
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Werden Stellplätze im Gebäude und angrenzende Stellplätze zusammengerechnet?
Nach der dargestellten Einordnung werden Stellplätze innerhalb des Gebäudes und physisch angrenzende Stellplätze getrennt betrachtet. Für die konkrete Bewertung ist eine objektspezifische Prüfung sinnvoll, weil Lage, Nutzung und Zuordnung der Stellplätze entscheidend sind.
Grundlagen zu EPBD, GEIG und Ladeinfrastruktur
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Was regelt die EPBD im Bereich Ladeinfrastruktur?
EPBD ist die Abkürzung für Energy Performance of Buildings Directive und meint die europäische Gebäuderichtlinie. Sie enthält Vorgaben, damit Gebäude künftig besser auf Elektromobilität vorbereitet sind. Dazu gehören Anforderungen an Ladepunkte, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur für Stellplätze in oder an Gebäuden.
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Was hat die EPBD mit dem GEIG zu tun?
Die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) ist eine EU-Richtlinie und muss in Deutschland in nationales Recht übertragen werden. Für Ladeinfrastruktur in Gebäuden erfolgt diese Umsetzung insbesondere über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wird derzeit abgestimmt (Stand: 11. Mai 2026).
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Ab wann gilt die EPBD bzw. das GEIG?
Die EPBD muss bis Mai 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden – das passiert vermutlich durch eine Anpassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen kann nach aktuellem Stand ab 2027 konkreter Handlungsbedarf entstehen.
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Warum sollten Gebäudeverantwortliche schon vor Inkrafttreten der finalen GEIG-Fassung handeln?
Weil Ladeinfrastruktur frühzeitig geplant werden muss: Stellplätze, Netzanschluss, Elektroverteilung, Lastmanagement, Kosten und Betreiberkonzept hängen eng zusammen. Wer erst bei konkreter Pflicht reagiert, riskiert Zeitdruck, höhere Nachrüstkosten und technische Kompromisse.
Pflichten bei Wohngebäuden
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Welche Ladeinfrastruktur-Pflichten kommen mit dem neuen GEIG auf Wohngebäude zu?
Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen sollen Stellplätze künftig stärker für Ladeinfrastruktur vorbereitet werden. Dazu zählen Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Ladepunkt. Die EU-Kommission beschreibt für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und mindestens einen Ladepunkt als zentrale Anforderungen.
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Müssen bei Wohngebäuden alle Stellplätze sofort mit Wallboxen ausgestattet werden?
Nein. Der Schwerpunkt liegt nicht zwingend darauf, jeden Stellplatz sofort mit einem Ladepunkt auszustatten. Wichtig ist, dass Stellplätze technisch so vorbereitet werden, dass Ladepunkte später einfacher und kosteneffizienter nachgerüstet werden können.
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Was bedeutet das neue GEIG für die Wohnungswirtschaft?
Für die Wohnungswirtschaft wird Ladeinfrastruktur zu einem festen Bestandteil der Immobilienplanung. Relevante Themen sind Stellplatzanalyse, Hausanschluss, Elektroverteilung, Grundinfrastruktur, Abrechnung, Betrieb und eine faire Nutzung durch Mieter*innen oder Eigentümer.
Pflichten für Nicht-Wohngebäude / Gewerbeimmobilien
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Warum sind Büro- und Verwaltungsgebäude für das neue GEIG besonders relevant?
Für Bürogebäude sieht die EU-Gebäuderichtlinie besonders hohe Anforderungen vor: Die EU-Kommission verweist auf mindestens einen Ladepunkt je zwei Stellplätze. Dadurch entsteht bei Büro- und Verwaltungsstandorten ein deutlich höherer Planungs- und Investitionsbedarf.
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Was gilt im GEIG für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen?
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sieht Artikel 14 der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) Anforderungen bis zum 1. Januar 2027 vor. Möglich sind je nach nationaler Umsetzung Ladepunkte, Leitungsinfrastruktur oder eine Kombination.
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Welche Rolle spielen Kunden-, Besuche- und Mitarbeiterparkplätze bei der Umsetzung der EPBD?
Die Nutzung der Stellplätze beeinflusst das passende Ladekonzept. Mitarbeiterparkplätze eignen sich häufig für längeres Laden mit Lastmanagement, während Kunden- oder Besucherparkplätze je nach Aufenthaltsdauer andere Ladeleistungen erfordern können. Die EU-Kommission weist darauf hin, dass unterschiedliche Parkdauern bei der Ausgestaltung berücksichtigt werden können.
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Welche Anforderungen gelten für neue Nicht-Wohngebäude in der EPBD?
Nach Artikel 14 der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) sollen neue Nicht-Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen unter anderem mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze erhalten. Zusätzlich sind Vorverkabelung für mindestens 50 Prozent der Stellplätze und Leitungsinfrastruktur für die übrigen Stellplätze vorgesehen.