Unternehmen profitieren jetzt von der Förderung für Schnelllade-Infrastruktur.
Wie von Verkehrsminister Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr, bereits Ende Juni angekündigt, fördert der Bund ab sofort den Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für Unternehmen – erstmals werden dabei auch Ladepunkte für Lkw berücksichtigt.
Insgesamt 400 Mio. EUR stellt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zur Verfügung und unterstützt so Unternehmen bei der Errichtung von Schnellladepunkten mit mindestens 50 kW Ladeleistung sowie dem dafür notwendigen Netzanschluss. Bedacht werden sollen vor allem Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie Flottenanwender, z.B. Transport- und Logistikunternehmen, Paketdienste, Mietwagen- und Carsharing-Anbieter und Pflegedienste.
Die wichtigsten Informationen rund um die Förderung haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Förderberechtigte:
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Unternehmen der öffentlichen Beteiligung
Fördergegenstand:
Gewerblich genutzte Schnellladepunkte für Pkw oder Lkw mit einer Mindestladeleistung von 50 kW pro Ladepunkt (s. g. DC-Laden)
Technische Ausrüstung der Schnellladeinfrastruktur (z. B. elektrische Stromspeicher)
Der dafür notwendige Netzanschluss
Planungsleistungen Dritter sowie Leasing- oder Mietausgaben für die Ladeinfrastruktur sind nicht förderfähig.
Förderhöhe:
Für KMU: Bis zu 14.000 EUR bei einer Ladeleistung von 50-149 kW/Ladepunkt; Bis zu 30.000 EUR bei einer Ladeleistung >150 kW/Ladepunkt
Für Großunternehmen: Bis zu 7.000 EUR bei einer Ladeleistung von 50-149 kW/Ladepunkt; Bis zu 15.000 EUR bei einer Ladeleistung >150 kW/Ladepunkt
Die Zuwendung ist abhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte, maximal können 5 Mio. EUR pro Antrag und pro Unternehmen gestellt werden, Tochterunternehmen dürfen einen weiteren Antrag stellen. Die maximale Gesamtförderhöhe aller Anträge von verbundenen Unternehmen beträgt 30 Mio. EUR.
Förderquote:
Bis zu 40% als Anteilsfinanzierung für kleine und mittlere Unternehmen
Bis zu 20% als Anteilsfinanzierung für Großunternehmen
Fördervoraussetzungen:
Jedes Unternehmen darf nur einen Antrag stellen. Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag.
Die Antragstellung kann nicht über eine Vollmacht an den Dienstleister übertragen werden.
Die Planung für eine Ladeinfrastruktur sollte bereits vorliegen / abgeschlossen sein, zu den Ladepunkten muss kein Angebot vorliegen.
Die Mindestladeleistung des Ladepunktes beträgt 50 kW.
Der Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
Die Beschaffung und Installation der Ladepunkte muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheids erfolgen (die Vorhabenszeit beginnt mit dem Datum des Bescheids).
Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens 2 Jahre ab Datum der Inbetriebnahme im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben. Ausschlaggebend für das Installationsdatum ist das Installationsprotokoll.
Es darf nach der Inbetriebnahme nicht gegen Entgelt geladen werden.
Es handelt sich um keine De-Minimis-Beihilfe.¹
Es ist kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich, die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrags erfolgen.
Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
¹ Die De-minimis-Beihilfe-Regelung macht eine Beihilfe, die ein EU-Mitgliedstaat einem Unternehmen gewährt und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht weiter genehmigungspflichtig durch die Europäische Kommission („Bagatellbeihilfe“).