Gebäudebesitzer müssen handeln: Neue EU-Vorgaben für Ladeinfrastruktur.
Gebäudeeigentümer und Bauherren werden schon bald deutlich mehr Ladestationen zur Verfügung stellen müssen: Die EU-Kommission hat mit der Novellierung der Gebäuderichtlinie EPBD 2024/1275 klare Vorgaben geschaffen, um den Ausbau von Ladeinfrastruktur in Europa zu beschleunigen. Nötig wurde dies auch, weil aktuelle Zahlen zur Entwicklung der Elektromobilität deutlich hinter den Erwartungen zurückblieben. Die neuen Vorgaben, die im Juni 2024 in Kraft traten, setzen nun einen klaren Zeitrahmen für die Umsetzung in deutsches Recht.
Die Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive), ist Teil des „Fit for 55“-Pakets und zielt darauf ab, den Ausbau von Ladeinfrastruktur in Schwung zu bringen. Der deutsche Gesetzgeber hat bis Ende Mai 2026 Zeit, die neuen Regelungen durch eine Überarbeitung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) in nationales Recht zu überführen.
Die Grundprinzipien der neuen EU-Vorgaben in Bezug auf die Ladeinfrastruktur bleiben unverändert: Es wird zwischen Nichtwohngebäuden, die überwiegend für andere als für Wohnzwecke bestimmt sind, und Wohngebäuden unterschieden. Zudem wird zwischen Neubauten und Bestandsbauten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden (d. h. wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betroffen sind), differenziert. Ein weiterer Faktor bei den künftigen Vorgaben sind die vorhandenen Stellplätze.
Die Rahmenbedingungen der neuen Regelungen
Die neuen und verschärften EU-Regelungen sehen vor, dass:
Neue und stark renovierte Nichtwohngebäude für mindestens 50 % aller Stellplätze eine erforderliche Vorverkabelung bereitstellen müssen. Außerdem sind mindestens 20 % der Stellplätze mit einer Ladestation auszustatten
Neue und stark renovierte Bürogebäude
mit mehr als fünf Stellplätzen mindestens jeden 2. Stellplatz mit einer Ladestation ausstatten müssen.
Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen bis zum 1. Januar 2027 die Kabelinfrastruktur für mindestens 50 % aller Stellplätze bereithalten müssen. Alternativ ist jeder zehnte Stellplatz mit einem Ladepunkt auszustatten.
Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen eine Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze sowie die Leitungsinfrastruktur für die restlichen Stellplätze bereitstellen müssen.
Die Anforderungen wurden im Vergleich zur vorherigen Fassung der Gebäuderichtlinie, sowohl der EPBD als auch des GEIG, weiter verschärft, indem die Schwellenwerte, ab denen Maßnahmen erforderlich sind, gesenkt wurden.
Die konkrete Umsetzung der neuen Regelungen in nationales Recht bleibt abzuwarten, doch besteht die Möglichkeit, dass der deutsche Gesetzgeber einzelne Vorschriften weiter verschärft, denn in der Vergangenheit überstiegen die Vorgaben GEIG die der EU deutlich.
Update zur nationalen Umsetzung der EPBD (Stand: Februar 2026)
Die Bundesregierung hat in den Eckpunkten zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz angekündigt, die EPBD 1:1 und unter Nutzung des maximalen Spielraums umzusetzen. Zudem möchte Deutschland sich auf EU-Ebene für eine Verlängerung der Umsetzungsfristen einsetzen und die Vorgaben im Rahmen der Möglichkeiten verschlanken.
Für den Bereich Ladeinfrastruktur (Artikel 14) bedeutet das aktuell: Die inhaltlichen Anforderungen bleiben bestehen, die konkrete Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie könnte sich jedoch verzögern.
Fazit
Ladeinfrastruktur wird für Gebäudebesitzer zunehmend wichtiger und ihre Berücksichtigung sollte bei jedem Projekt bereits zu Beginn des Vorhabens eingeplant werden. Die meisten Gebäude, die unter diese Richtlinie fallen, werden bei 50 % ihrer Stellplätze zumindest die Vorrüstung für Ladepunkte errichten müssen. Dies ist allerdings nur eine Momentaufnahme, weitere Verschärfungen sind nicht auszuschließen.
Um auch alle zukünftigen Anforderungen zu erfüllen, empfehlen die Ladeinfrastruktur-Spezialisten von Chargemaker weitestgehend alle Stellplätze auf eine Elektrifizierung vorzubereiten. Die Anforderungen der EPBD und des neuen GEIG werden selbstverständlich bei allen Elektromobilitätsprojekten bereits in der Planung berücksichtigt.